… von „wiederverheirateten Geschiedenen“
(die auf der Tagesordnung der verschiedensten katholischen Synoden steht)
ist widersinnig und ein semantischer Betrug,
denn – so etwas gibt es eigentlich gar nicht!
Schon Augustinus
spricht das Gemeinte ganz klar an
in einem eigenen Werk von den ehebrecherischen Verhältnissen […].
Der Staat kann bekanntlich eine Ehe
weder schließen noch scheiden,
sondern nur die bürgerlichen Rechtswirkungen
festlegen und registrieren.
Die Eheschließung geschieht vielmehr durch die Ehepartner,
bei katholischen Christen bewusst sakramental in der Kirche
vor einem bevollmächtigten Priester als qualifiziertem Zeugen.
Trennen kann der Mensch das, was Gott verbunden hat, nicht mehr.
So gilt immer:
Entweder liegt eine wirkliche und unauflösliche Ehe vor oder keine!
Der Ehekonsens gilt ein für alle Mal – und darin liegt gerade
die Würde des Menschen, dass er endgültige Entscheidungen treffen
und mit Gottes Hilfe auch in schlechten Tagen durchhalten kann.
Bei öffentlichem Ehebruch
liegt immer auch eine schwere Sünde (vgl. Mk 10,11-12; Lk 16,18; 1 Kor 7,10)
und ein Scandalum für die Gemeinschaft vor –
auch mildernde Umstände ändern nichts an der objektiven Tatsache.
Zwar sind eheähnliche Gemeinschaften
nicht einfach dasselbe wie kurzfristige „Beziehungen“ –
in allen Fällen aber gilt, dass es sich um Todsünden
gegen das 6. und 9. Gebot handelt,
was auch Juden, Muslime und Nichtchristen
in ihrem Gewissen als schwere Verfehlungen erkennen können.
(Prof. Johannes Stöhr, Legitimierter Zeitdiebstahl? Dialog über Totenspeisung und Konkubinat, Theologisches Nr. 07/08, 2012)
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